Tuesday, January 20, 2009

Pfaendungstabelle

Die Pfändungstabelle dient dem Schutz des Schuldners. Sie verhindert, dass rabiate Gläubiger rücksichtslos kahlpfänden. Schließlich muss dem Schuldner Geld zum Leben übrig bleiben; sie sichert also das Existenzminimum. Auch ein Schuldner hat ein Recht auf ein menschenwürdiges Dasein, wenn auch in bescheidenem Rahmen.

Die Pfändungstabelle soll jedoch auch die Arbeitsmotivation des Schuldners erhalten. Denn von dem, was er mehr verdient z.B. durch Überstunden, Prämien oder Lohnerhöhung, wird ihm nicht alles weggepfändet, sondern muss nur ein festgelegter Teil abgeführt werden.
Es sei denn, der Schuldner hat Arbeitseinkommen über 3.026 Euro. In diesem Fall wird bis 3.026,06 € anteilig und der darüber liegende Betrag voll gepfändet (siehe Beispiele unten).


Je mehr Personen ein Schuldner zu versorgen hat, desto höher steigen die Pfändungsfreigrenzen. Bei einem Ledigen kann Einkommen unter 990 € nicht gepfändet werden. Bei einem Verheirateten sind es schon 1.360 € und bei Ehepaaren mit einem Kind 1.570 € (und steigt mit jedem weiteren Kind um jeweils rund 210 €). Wohlgemerkt: Netto-Einkommen. Auch Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber geschiedenen Ehepartnern, Kindern aus früherer Ehe und sogar Verwandten wirken sich pfändungsmindernd aus.

Die Pfändungstabelle wird vom Bundesjustizministerium festgelegt und veröffentlicht. Alle zwei Jahre wird sie auch aktualisiert – wie die nachfolgende am 1. Juli 2005. Sie ist
gegenüber der alten Tabelle einheitlich um ca. 6% erhöht worden, um auch Schuldnern einen Ausgleich für die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu gewähren. Die Anpassung per 01.07.07 fiel aus, so dass die nachfolgende Tabelle bis zum 30.06.2009 gültig bleibt (www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s0064.pdf)

Mehr dazu unter http://singledad.de
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