Friday, January 9, 2009

Umgang mit Mahnungen

Eine Mahnung hat noch nichts mit dem Mahnverfahren selbst zu tun. Sie ist
eine Zahlungsaufforderung mit dem Zweck, den Schuldner in Verzug zu
setzen, was Voraussetzung für eventuelle weitere rechtliche Schritte ist.

Früher, das heißt vor dem 1.5.2000, war es üblich, erst eine freundliche
Zahlungserinnerung zu schicken (worauf erfahrungsgemäß 85% der
Schuldner zahlten), dann eine 1. Mahnung (im Ton schon etwas schärfer,
worauf weitere 12% zahlten), dann eine 2. und schließlich sogar oft eine 3.
Mahnung.

Doch seit o.g. Datum ist das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“
(§ 284 BGB in geänderter Form) in Kraft. Dieses bestimmt, dass der Verzug
einer (Geld)Forderung immer, automatisch und spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung eintritt. Eine oder mehrere Mahnungen
sind jetzt nicht mehr erforderlich. Übrigens war das alte Verfahren mit einer
Zahlungserinnerung und drei Mahnungen nirgendwo gesetzlich
festgeschrieben gewesen; es war sozusagen nur ein alter Kaufmannsbrauch.

Doch ob altes Verfahren oder neues Gesetz: eine Forderung ist nur dann
fällig, wenn in der Rechnung ein konkretes Datum der Zahlungsfälligkeit
genannt wurde. Wird dieser Termin um 30 Tage überschritten, dann tritt
automatisch Verzug ein und dann kann sofort das Mahnverfahren eingeleitet
werden.

Erst wenn der Verzug eingetreten ist, dürfen Verzugszinsen, Mahnkosten und
ggf. Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Mehr dazu unter:http://schuldenhilfe.singledad.de

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